MEDICAL OFFICE
Eine individuelle Praxissoftware für alle Fachrichtungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltung

Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Von diesen Bedingungen abweichende Regelungen, insbesondere auch Geschäftsbedingungen des Käufers, werden nur durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Auch soweit wir besondere Vertragsbedingungen verwenden oder einbeziehen, gelten die nachstehenden Bedingungen ergänzend.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Die in Prospekten oder ähnlichen Unterlagen enthaltenen und die mit einem sonstigen Angebot gemachten produktbeschreibenden Angaben wie Abbildungen, Zeichnungen, Beschreibungen, Maß-, Gewichts-, Leistungs- und Verbrauchsdaten sowie Angaben in Bezug auf die Verwendbarkeit von Produkten für neue Technologien sind freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Dies gilt insbesondere für den Fall von Änderungen und Verbesserungen, die dem technischen Fortschritt dienen. Geringe Abweichungen von solchen produktbeschreibenden Angaben gelten als genehmigt und berühren nicht die Erfüllung von Verträgen, sofern sie für den Käufer nicht unzumutbar sind. Durch die Berücksichtigung zwingender rechtlicher oder technischer Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen behalten wir uns vor.

2. Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist bindend. Wir sind berechtigt, dass darin liegende Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung anzunehmen. Auslieferungen und Rechnungserteilung stehen der schriftlichen Bestätigung gleich.

§ 3 Lieferung

1. Wir sind zu Teillieferungen berechtigt.

2. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Verzug, so ist die Schadenersatzhaftung im Falle gewöhnlicher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, sofern der Verzug nicht auf Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhte.

3. Die Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzugs – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhersehbaren Hindernissen, die außerhalb unseres Willens und unseres rechtlichen Einflusses liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Herstellung der Vertragsprodukte von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Hindernisse aus derartigen Gründen bei unseren Vorlieferanten eintreten.

4. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Lieferungen und Leistungen werden zu den am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preisen ausgeführt.

2. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, behalten wir uns vor, Preise vor verbindlicher Annahme einer Bestellung jederzeit einseitig zu ändern. Wir sind berechtigt, eventuelle Listen mit unverbindlich empfohlenen Preisen für den Endverbraucher jederzeit zu ändern oder ersatzlos aufzuheben.

3. Die in der Preisliste für Wiederverkäufer angegebenen Preise verstehen sich ab Lager. Hinzu kommen Verpackungs- und Versandkosten sowie die jeweils gültige Mehrwertsteuer.

4. Soweit nicht ausdrücklich vereinbart, ist das Laden und Anpassen von Produkten an die eigenen Erfordernisse ausschließlich Angelegenheit des Kunden und durch die vereinbarte Vergütung nicht abgegolten. Der Lizenzgeber ist auch nicht zur Anpassung von Programmen oder zur Schulung des Personals des Lizenznehmers verpflichtet.

5. Die unverbindlich empfohlenen Preise für den Endverbraucher ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste, die wir dem Kunden stets umgehend zukommen lassen werden. Wir sind berechtigt, diese Preisliste einseitig zu ändern. Wir sind auch berechtigt, die Preisliste ersatzlos aufzuheben.

6. Zahlungen sind sofort ohne Abzug fällig. Wir sind berechtigt, für Lieferungen jederzeit Vorauskasse oder eine anderslautende Fälligkeit zu vereinbaren.

7. Die Annahme von Schecks erfolgt in jedem Fall nur erfüllungshalber. Alle tatsächlichen Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

8. Bei Annahmeverzug können wir vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank erheben.

9. Zurückbehaltung und Aufrechnung ist nur zulässig, wenn die Forderungen und Ansprüche entweder unbestritten oder rechtskräftig sind.

§ 5 Eigentumsvorbehalt

1. Alle unsere Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Im kaufmännischen Verkehr geht das Eigentum an der Kaufsache erst beim Eingang aller Zahlungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer über.

2. Vor dem Übergang des Eigentums ist die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware untersagt. Eine Weiterveräußerung ist nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsganges gestattet. Für den Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt seine Kaufpreisforderung gegen den Erwerber in voller Höhe an uns ab.

3. Ist der Käufer mit einer Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, stellt er seine Zahlungen ein und ergeben sich sonst berechtigte Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit, so ist er nicht mehr berechtigt, über die Ware zu verfügen. Wir können in einem solchen Fall vom Vertrag zurücktreten und / oder die Einziehungsbefugnis des Käufers gegenüber dem Warenempfänger widerrufen. Wir sind dann berechtigt, Auskunft über die Warenempfänger zu verlangen, diese vom Übergang der Forderungen auf uns zu benachrichtigen und die Forderungen des Käufers gegen die Warenempfänger einzuziehen.

4. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns nach diesen Bestimmungen zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 25% übersteigt, werden wir auf Wunsch des Käufers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

5. Während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes ist die in unserem Eigentum stehende Ware vom Käufer gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und Einbruchdiebstahl zu versichern. Die Rechte aus dieser Versicherung werden an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an.

§ 6 Rechtseinräumung bei Lieferung von Standardsoftware

1. Wir behalten uns an allen Produkten die Urheber- und Verwertungsrechte vor, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, oder sich die Rechtseinräumung zwingend aus dem Vertragszweck ergibt. Das gibt auch für Kostenvoranschläge, Zeichnungen und andere Unterlagen, die als unsere Geschäftsgeheimnisse zu respektieren und zu behandeln und insbesondere Dritten nicht zugänglich gemacht werden dürfen. Wir können jederzeit die Herausgabe von überlassenen Unterlagen und Vernichtung etwa beim Kunden erstellter Kopien verlangen, wenn ein Auftrag nicht erteilt wurde, oder diese zur Erreichung des Vertragszweckes nicht mehr erforderlich sind.

2. Die auf den Programmträgern angebrachten Schutzrechtshinweise – auch Dritter – sind zu beachten.

3. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird mit der Veräußerung eines Programmträgers ein einfaches Nutzungsrecht an dem Programm eingeräumt, das neben den gesetzlichen insbesondere folgenden Beschränkungen unterliegt:

3.1. Das Programm darf zu einem Zeitpunkt immer nur in eine Zentraleinheit geladen werden. Der Kunde ist berechtigt eine Sicherheitskopie des Programmträgers zu erstellen. Weitere Vervielfältigungen sind unzulässig.

3.2. Das Nutzungsrecht berechtigt nicht, das Programm Dritten zu verleihen oder zu vermieten. Es darf auch nicht Gegenstand von Rechtsgeschäften sein, die zu einem vergleichbaren wirtschaftlichen Ergebnis führen. Eine Bearbeitung der Programme ist unzulässig.

4. Diese Beschränkungen gelten auch bei der Übertragung an Wiederverkäufer oder andere Nutzer. Der Kunde wird dafür Sorge tragen, dass Wiederverkäufer den Umfang der Rechtseinräumung kennen und die Einhaltung vorstehender Beschränkungen im Verkehr mit ihren Abnehmern wirksam in ihrer Vertragsgestaltung durchsetzen und dass Endnutzer sie wirksam vertraglich übernehmen.

5. Die Übertragung der Nutzungsrechte an Dritte ist nur zulässig unter Verzicht auf die Nutzungsrechte und Einverständnis des Rechtserwerbers mit den vereinbarten Überlassungsbedingungen.

§ 7 Schutzrechte Dritter

1. Wir gewährleisten, dass überlassene Produkte bei vertragsgemäßer Nutzung keine Rechte Dritter verletzen. Der Kunde wird uns von solchen Schutzrechtsbehauptungen Dritter in Kenntnis setzen und uns die Rechtsverteidigung überlassen.

2. Wir sind berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptungen Dritter notwendige Software – Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.

§ 8 Gewährleistung

1. Solange wir den Verpflichtungen auf Behebung der Mängel durch Nachbesserung oder Austausch mit fehlerfreier Ware nachkommen, hat der Kunde nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt.

2. Ansprüche des Käufers auf Gewährleistung sind davon abhängig, dass der Käufer offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen und nicht offensichtliche Mängel innerhalb von sechs Monaten nach Lieferung anzeigt. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügepflichten gemäß §§ 377 und 378 HGB bleiben hiervon unberührt.

3. Der Käufer ist verpflichtet, uns die Überprüfung des fehlerhaften Liefergegenstandes nach unserer Wahl beim Käufer oder bei uns zu gestatten. Sofern der Käufer uns die Überprüfung verweigert, werden wir von der Gewährleistung befreit.

4. Die vorstehenden Bestimmungen in Ziff. 1 bis 3 Satz 1 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Käufers, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgte Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung von Aufklärungs-, Hinweis-, und Beratungspflichten entstanden sind. Soweit dem Käufer ein Anspruch auf Schadenersatz in Geld zusteht, wird dieser hierdurch nicht berührt.

5. Die Abtretung von Gewährleistungsansprüchen an Dritte, ist ausgeschlossen.

§ 9 Haftung

1. Im kaufmännischen Verkehr haften wir nur auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens soweit dieser leicht fahrlässig verursacht wurde.

2. Für die Wiederbeschaffung von Daten haften wir nicht, es sei denn, dass wir deren Vernichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben und der Käufer sichergestellt hat, dass die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form bereitgehalten wird, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.

3. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 10 Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung

1. Für Verträge mit Vollkaufleuten wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie Gerichtsstand der Firmensitz der INDAMED GmbH vereinbart, mit der Maßgabe, dass wir berechtigt sind, auch am Ort des Sitzes oder einer Niederlassung des Käufers zu klagen.

2. Hat der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand. Dies gilt auch, falls Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt des Käufers im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

3. Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN – Kaufrechts von 1980 Anwendung.

§ 11 Sonstige Vereinbarungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bedingungen dadurch nicht berührt.

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